ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Anwendbares Recht und Rangordnung

Die vorliegenden Bestimmungen umschreiben die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

der abgeschlossene Vertrag (Auftrag schriftlich oder mündlich)

SIA Normen

das Schweizerische Recht

 

2. Auftragserteilung/Inkrafttreten

Bei Auftragserteilung (mündlich oder schriftlich) anerkennt der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) vorbehaltslos diese Bedingungen (AGB) des Auftragsnehmers (nachfolgend Unternehmung genannt). Wenn nichts anderes vereinbart wurde, treten die AGB automatisch in Kraft, spätestens bei Auftragsausführung. Diese AGB sind in Ergänzung und Abänderung der SIA Norm 118 und gehen vor.

 

3. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes

Das Angebot basiert auf den Preisen, Gebühren, Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Eingabe. Allfällige Teuerungen werden verrechnet. Unbefristete Offerten der Unternehmung sind stets freibleibend bis zur Auftragserteilung.

 

4. Unterlagen/bauseitige Arbeitsvorbereitung

Der Kunde verpflichtet sich, der Unternehmung die für die Ausarbeitung des Angebotes erforderlichen Pläne und sonstigen Grundlagen, zur Verfügung zu stellen. Sollten keine Planunterlagen vorhanden sein, muss die Auftragserteilung durch den Besteller so definiert sein, dass keine Missverständnisse entstehen.

Der Kunde ist, vor der Arbeitsausführung durch die Unternehmung, auf eigene Kosten für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Objektes besorgt. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Zufahrten, Bereitstellung der erforderlichen Installationsplätze, Anschlüsse wie Strom und Wasser, Abdeckungen und Schutzwände, Be- und Entlüftungen, Einholung von allenfalls notwendigen Bewilligungen (Bsp. Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen) sowie Orientierung von Umfeld und Anstössern für Immissionen, insbesondere auch Lärm, zu sorgen. Ebenfalls hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich bei der Arbeitsausführung im Bereich der Wasserdruck-strahlung keine gefährdeten Hindernisse, insbesondere keine elektrischen Leitungen und unterirdischen Bauten usw. befinden, bzw. dass diese ordnungsgemäss abgedeckt sind. Er hat für geeignete allfällige Gewässerschutzeinrichtungen zu sorgen. Die Haftung für direkte Schäden und Folgeschäden, Wartezeiten wegen mangelhafter und/oder unsachgemässer Baustellenvorbereitung, geht vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

 

5. Preise

Alle unsere Preise sind exklusiv 7.7 % Mehrwertsteuer. Pauschal- oder Globalangebote können nur aufgrund genauen und zeitnahen Angaben offeriert werden (SIA 117) (Beispiel TV Aufnahmen). Arbeiten wie Fräs- und Bohrarbeiten sowie jegliche Arbeiten in denen der Aufwand des Unternehmers nicht eindeutig kalkuliert werden kann, werden immer in Regie ausgeführt.

Sollten die Arbeiten in Lose aufgeteilt werden, behält sich die Unternehmung eine Preisanpassung vor. Wasser- und Wasserentnahmegebühren werden separat verrechnet. Deponiegebühren werden immer separat verrechnet. Es werden keine Konditionen auf diesen Betrag gewährt, da die Entsorgungskosten zu Selbstkosten weiterverrechnet werden. Bearbeitungsgebühren der Ämter für Bewilligungen/Pläne etc. werden nach Aufwand und Gebühren verrechnet.

Preise und Zeitaufwand, die im Angebot oder Begleit- schreiben angegeben werden, entsprechen den Erfahrungswerten. Bei Überschreitungen um mehr als 10% der Gesamtsumme des Angebotes, wird die Einwilligung des Bestellers eingeholt.

 

6. Schäden/Haftung

Das schadlose Spülen, Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen und Leitungen, kann generell nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegte, stark verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach bestem Wissen und Können bearbeitet, aber ohne Verantwortung der Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folge ab. Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht-, Putz- und Spülstutzendeckel geöffnet werden, haftet der Unternehmer nicht für altersbedingte Schäden, welche an den Installationen entstehen.

Die Entwässerungsanlagen werden gemäss Stand der Technik fachgerecht gereinigt. Ohne Kanalfernseh-Kontrolle wird durch die Unternehmung keine Garantie und Verantwortung übernommen.

Werden Leitungen mittels Kanal-TV kontrolliert, sind der Unternehmung entsprechende Unterlagen wie Pläne usw. zur Verfügung zu stellen. Können Leitungen mittels Kanal-TV nicht kontrolliert werden, muss sich der Unternehmer auf die Angaben des Kunden verlassen können. In solchen Fällen liegt bei Beschädigungen (welche bei der Reinigung und Arbeiten entstehen) die Verantwortung beim Kunden.

Für Schäden an sanitären Anlagen und Apparaten die durch Demontage unserer Kanaltechniker entstehen, wird keine Haftung übernommen, sofern die Schäden altersbedingt entstanden sind (verrostete Schrauben, veraltete Amaturen, spröde Dichtungen etc.). 

Für gesonderte Arbeiten, welche vom Kunden gefordert oder Abgesprochen werden, welche jedoch nicht der Allgemeine anerkannte Regel der Technik entsprechen (insbesondere bei Arbeiten an abgesackten Rohren (gegengefälle), wie das Ausgleichen des Gefälles, erfolgen ohne jegliche Haftung / Gewährleistung / Garantieansprüche und ohne Erfolgsgarantie (!). Je nach Leitungslänge und Lage erfolgt die Nivellierung (Sohlausgleich) mittels Kunstharten oder mineralischen Materialien. Der Unternehmer kann bei Nivellierungsarbeiten (ausgleichen der Sohle) zwischen mineralischen Materialien (wie Beton) oder Kunstharzen wählen, unabhängig von den im Vertrag (Angebot/Offerte/Rechnung) hinterlegten Materialien. Der Unternehmer wählt die angewendeten Materialien abhängig von der Leitungslänge und Leitungsverlauf und wird die Auswahl anhand der bestmögliche Fliesseigenschaft wählen. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass bei jeglichen Sanierungsarbeiten im Rohr, der Rohrquerschnitt um die jeweilige Wandstärke verjüngt wird (Inliner und Sprayliner bis zu 6mm Wandstärke). Bei Ausgleichen von Gegengefälle / Abgesackten Rohrleitungen (Sohlnivellierung) wird der Rohrquerschnitt je nach Absackung massiv verjüngt (reduziert). Der Auftraggeber hat in Eigenverantwortung zu prüfen ob die Rohrquerschnitte nach den durchgeführten Arbeiten ausreichend sind. Bei Mangelnden Fachwissen durch den Auftraggeber, hat dieser einen geeigneten Fachmann vor Ausführung / Auftragserteilung zur Prüfung/Berrechnung zu beauftragen. Grundsätzlich gilt für Arbeiten zum ausgleichen eines Gegengefälles (Sohlnivellierung): Es können keine Erfolgs-, Garantie- , Gewährleistungs und oder Haftungsansprüche gegenüber der Firma Kanalsanierung 24 geltend gemacht werden. Dies Insbesondere daher, da die Ausgeführten Arbeiten nicht der anerkannten Regel der Technik entsprechen und auch keine Lebensdauer der ausgeführten Arbeiten bekannt sind.

Beschichten von Rohleitungen (Sprayliner-Sanierung): Der Auftraggeber hat sorge zu Tragen, dass die Leitungen während der Sanierung nicht benutzt werden (Sperren der Wasserbenutzung / Kanalbenutzung). Er hat geeignete Massnahmen zu Treffen.  Der Auftraggeber haftet für Schäden (Sanierungsschäden) welche durch Wasser während der Sanierung oder sonstige Einwirkungen entstehen, für die der Unternehmer nicht verantwortlich ist. Dies ist insbesondere bei Wasserzulauf aus Seitenkanälen der Fall. Der Unternehmer hat die Leitungen vor der Sanierung Trocken zu legen und überprüft diese unmittelbar vor der Beschichtung (Spray-Liner). Bei Wasserzulauf während der Ausführung oder unmittelbar nach dem Auftragen des Materials, noch vor der Trocknung des aufgetragenen Materials, haftet der Auftraggeber für entstandene Schäden. Der Unternehmer kann dem Auftraggeber die entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen. Bei Beschädigung der Spray-Liner-Sanierung (Beschichtung) durch Wasser oder sonstiger Einwirkungen, hat der Auftraggeber die kosten für die gesamte sanierungslänge zu tragen, auch wenn diese Ausgespült wurde und oder eine anschliessende Sanierung nicht mehr möglich ist. 

Dichtheit der Systeme im Relining: Der Unternehmer gewährleistet die Dichtheit seiner angewendeten Sanierungssysteme. Der Unternehmer verwendet ausschliesslich hochqualitative Bauprodukte welche für die Kanalsanierung bestimmt und zugelassen sind (DiBt-Zulassung).

Trotz der Verwendung von hochqualitativen Materialien, kann der Unternehmer keine Garantie und oder Gewährleistung auf entstandene Undichtigkeiten zwischen Altrohr und Sanierungssystem (Hinterwanderung) und deren Übergangsbereiche (Anbindungen und Anschlussbereiche) insbesondere bei Sanierungen auf Kunststoffrohren tragen. Der Auftraggeber ist darüber Informiert, dass eine Hinterwanderung entstehen kann. Für entstandene Schäden und Folgeschäden haftet der Kunde. Bei mittels Schlauch-Relining (Inliner) sanierten Leitungen ist der Spüldruck auf max. 80 Bar zu reduzieren. Vibrationsdüsen oder sonstige Spezialdüsen sowie mechanische Bohrgeräte zum Reinigen oder Entstopfen der sanierten Leitungen sind nicht zugelassen. Hat der Unternehmer Arbeiten durchgeführt, welche nicht der allgemeinen anerkannten Regel der Technik entsprechen (Sohlnivellierung etc.) ist der Spüldruck auf ein Minimum einzustellen und die Arbeiten unter stetiger Beobachtung auszuführen. Mechanische Bearbeitungen / Vibrationen / Rotationsdüsen etc. sind unbedingt zu vermeiden. Der Unternehmer haftet nicht für entstandene Schäden und Folgeschäden. Der Auftraggeber liegt in der Informations- und Hinweispflicht aller direkt und indirekt beteiligten (Mieter / Eigentümer / Verwaltungen / Hauswart etc.).

 

7. Leitungs-Ortung

Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem elektronischen Messsystem wie sie auf Kanal-TV Anlagen üblich sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies, da die Ortungsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohre aus Eisen, Stahlrohre bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt sind und somit die Messgenauigkeit stark beeinflussen.

 

8. Termine

Der Kunde hat grundsätzlich möglichst früh den Termin und den Zeitpunkt bekanntzugeben, um einen reibungslosen Ablauf der Ausführung zu gewährleisten. Saugarbeiten können vielfach nicht zum gleichen Zeitpunkt ausgeführt werden, da für diese Arbeiten andere Fahrzeuge eingesetzt werden.

Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht in der Offerte verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Spezialgeräte und der Fachkräfte.

Die Unternehmung haftet nicht für Schäden, welche aus zeitlichen Terminverschiebungen entstehen.

Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die tariflichen Lohnzuschläge gesondert berechnet.

Bei Absage einer terminierten Sanierung entstehen 10 Arbeitstage vor dem Termin: keine Kosten

5 Arbeitstage vor dem Termin: CHF 500.-

2 Arbeitstage vor dem Termin: CHF 1000.-

Kann am Tage der geplanten Sanierung die Sanierung ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht durchgeführt werden, können die dadurch entstehenden Umtriebe mit CHF 2500.- in Rechnung gestellt werden. Kann der Unternehmer die Arbeiten wegen Störungen oder Problemen (Wasserzulauf beim Spray-Liner) nicht fachgerecht Ausführen kann der Unternehmer die  Baustelleneinrichtung sowie die Aufwendungen des Unternehmers in Rechnung stellen. 

 

9. Allgemeine Haftung

Im Übrigen wird die Haftung der Unternehmung, soweit gesetzlich zulässig, gemäss Art. 100 OR, vollumfänglich wegbedungen. Die Unternehmung haftet insbesondere nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden beim Kunden. Weiter ist die Haftung wegbedungen für Schäden an Leitungen, bei Fräsarbeiten, für Schäden, welche auf unfachmännische Vorinstallationen zurückzuführen sind, für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Entfernung und Abdeckung von Gegenständen, für Schäden aus unsachgemässer Verwendung bzw. Missachtung von Betriebsvorschriften, für Schäden aus mangelhafter Wartung, natürlicher Abnützung oder sonstigem fehlerhaften Verhalten des Kunden, sowie für Schäden aus Einwirkung Dritter, höherer Gewalt sowie jeglichen Umständen, die die Unternehmung nicht zu vertreten hat.

Weitergehender Schaden: Ist bei der Ausführung weiterer Schaden (Vermögensschaden, Mangel Folgeschaden) beim Bauherrn entstanden, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Ausführung seiner Arbeit Grobfahrlässig gehandelt hat.

Für Schäden gegenüber Dritten (Nachbarn, etc.) haftet der Unternehmer, soweit ihn nachweisbar ein Verschulden trifft und der Schaden nicht durch Verletzung von Pflichten und Vorsichtsmassnahmen des Bauherrn oder anderer am Bau beteiligter entstanden ist. Dem Bauherrn wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen

Ausmass und Abnahme: Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die unterschriebenen Arbeits- und Stundenrapporte bzw. die gegenseitig anerkannten Arbeitsprotokolle massgebend. Ohne anderslautende Vereinbarung oder ausdrücklichen Vorbehalt in den Arbeitsrapporten gilt die Arbeit als abgenommen, wenn der letzte Arbeitsrapport unterschrieben ist. Jegliche Arbeiten werden durch die Bezahlung der Rechnung automatisch anerkannt und abgenommen. 

Der Unternehmer verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und Überwachung der eingesetzten Mitarbeiter.  Die Haftung des Unternehmers für jegliche Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Schäden an schlecht verlegten, stark verschobenen, verrosteten oder nicht einsehbaren Leitungen übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung oder Gewährleistung. Jegliche Haftung und Gewährleistung ist auch ausgeschlossen bei Mängeln und Störungen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

 

10. Arbeitszeit / Anfahrtsweg

Das Einrichten, Räumen sowie die Anfahrt wird in die Arbeitszeit eingerechnet. Unsere Monteure haben Anrecht, auf Morgen- und Mittagspause, welche nicht verrechnet werden und nicht auf dem Rapport erscheinen. Die Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit werden mit Zuschlägen verrechnet. Für Notfalleinsätze während und ausserhalb der Geschäftszeiten, wird ein Zuschlag verrechnet.

 

11. Arbeitssicherheit

Nach SUVA-Vorschriften ist es zwingend, gewisse Arbeiten zu zweit auszuführen (SUVA Form. 6029). Aussergewöhnliche und gefährliche Arbeiten, dürfen von unseren Technikern ohne Zustimmung der Geschäftsleitung der Unternehmung und ohne geeignete Hilfsmittel, nicht ausgeführt werden.

 

12. Verrechnung und Mahnwesen

Ist ein erneutes Ausstellen der Rechnung infolge falscher Rechnungsadresse nötig, wird dieser Aufwand mit CHF 50.- berechnet. Dies sofern die Adresse vom Auftraggeber nicht im Vorfeld bekannt gegeben wurde.

Der Mehraufwand für die Rechnungsstellung der aus- geführten Arbeiten an verschiedene Eigentümer wird mit CHF 50.- pro Rechnung veranschlagt.

Gerät der Kunde ohne Angabe von triftigen Gründen in Zahlungsverzug wird zur Deckung des Bearbeitungs- Aufwandes eine Mahngebühr von CHF 20.- mit jeder Mahnung erhoben.

 

13. Vertragsabnahme / Mängelrüge

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Dienstleistung umgehend nach deren Erbringung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer schriftlich mit genügend detaillierter Beschreibung per Einschreiben anzuzeigen. Unterlässt der Kunde eine entsprechende Anzeige innert fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung, gilt die Dienstleistung als korrekt und mängelfrei ausgeführt und der Kunde ist zur termingerechten Bezahlung verpflichtet. Als Abnahmedatum gilt das Datum der Kanalinspektion / Abnahmeinspektion, sofern keine gemeinsamer Abnahmetermin vereinbart und protokolliert wurde. Wenn keine Inspektion vorhanden ist, gilt der letzte Tag der Ausführung als Abnahmedatum. Die Ausführungsdaten sind in der Rechnung Vermerkt. Sollte keine Abnahmedokumentation vorhanden sein und der letzte Tag der Ausführung nicht bekannt sein, so gilt das Rechnungsdatum als Abnahmedatum.

 

14. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische, bauliche oder sonstige Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit diese für die Ausführung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Der Auftraggeber hat alle direkt und indirekt beteiligten und betroffenen Parteien über die vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten zu Informieren. Insbesondere liegt die Informationspflicht beim Auftraggeber alle Parteien auf die durchgeführten Arbeiten des Unternehmers hinzuweisen. Dritte müssen vor Arbeitsbeginn an den Leitungen (z.B. Kanalunterhalt / Entstopfungsarbeiten) durch den Auftraggeber über die Sanierung und Sorgfalt hingewiesen werden.

 

15. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung in Zürich.

 

Zürich, März 2019